Allgemeine Mietbedingungen (AMB)
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Mietbedingungen (folgend AMB genannt) gelten für alle Mietverträge zwischen der
fun promotion factory gmbh als Vermieterin (folgend K2 genannt) und dem Mieter (folgend K1 genannt).
Die AMB sind Bestandteil vom Mietvertrag. Sie gelten für die im Vertrag aufgeführten Mietsachen, Geräte, Infrastruktur, Dienstleistungen etc., des Weiteren als Anlage/n und/od. Dienstleistung/en bezeichnet.
Für Verkaufs- bzw. Kaufverträge gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB).
Bei Widersprüchen zwischen diesen AMB und den Mietverträgen haben die Mietverträge Vorrang.
Diesen AMB entgegenstehende AGB‘s von K1 werden von K2 nicht anerkannt und sind somit nicht Vertragsbestandteil.
Abweichende Bestimmungen zu diesen AMB sind nur mit schriftlicher Einwilligung durch K2 gültig. Es werden niemals mündliche Abmachungen getroffen.
Alle unsere Anlagen erfüllen die erforderlichen Betriebs- und Sicherheitsvorschriften. K1 verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Mietvertrages zur Annahme der Anlage/n und dazugehörenden Dienstleistung/en. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übernahme bzw. Inbetriebnahme zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter sofort mitzuteilen. Wird keine Mängelrüge erhoben, so gilt der Gegenstand als in gebrauchsfähigem Zustand übernommen.
Die gelieferten Anlagen entsprechen der bei Vertragsabschluss vereinbarten Funktion/en, können jedoch in Aussehen/Aufbau und Farbe anders sein. Die vereinbarte Leistung kann zur Erfüllung, durch K2 teils oder gänzlich, stillschweigend an Dritte abgetreten/übertragen werden.
2. Preise /Bezahlung/Kaution
Alle aufgeführten Preise sind Pauschal-Nettopreise (wenn nicht anders aufgeführt) exkl. MWST, welche in der Regel 5 Tage vor Beginn der Veranstaltung, oder vor Abholung der Anlage/n, zu entrichten sind.
K2 ist generell dazu berechtigt, insbesondere bei Abholungen ab Lager, eine Kaution von K1 zu verlangen. Die Kaution ist nicht zu verzinsen und sichert die fristgerechte und einwandfreie Rückgabe der Mietsache.
Für allfälligen Mehrverbrauch an Waren/Dienstleistungen wird auf Grund des effektiven Aufwandes/Verbrauch, nach der Veranstaltung die Rechnung gestellt. Diese Zahlung hat jedenfalls innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Der durch K2 errechnete und K1 in Rechnung gestellte Rechnungsbetrag gilt bis zur gänzlichen Bezahlung desselben, durch K1 gegenüber K2 als geschuldet. (Schuldanerkennung).
Alle anderen Zahlungsverfahren bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Vereinbarte Zahlungsfristen sind einzuhalten.
3.Lieferung / Abholung / Retournieren der Anlage
Die Anlage/n wird/werden gemäß Vereinbarung von K1 abgeholt oder von K2 angeliefert und gegebenenfalls unter Mithilfe von den im Mietvertrag vereinbarten Helfer/Personen die K1 zur Verfügung stellt, am erwünschten Platz aufgestellt und abgebaut.
Ab diesem Zeitpunkt sollten an K1 übertragene Installation arbeiten abgeschlossen sein. Direkte, freie Zufahrt bis zum Stellplatz muss beim Auf-/Abbau und Verlad jederzeit gewährleistet sein! Keine Hindernisse wie Rampen, Treppen etc. K1 hat die direkten Zu- und Abfahrtswege zum Standplatz jederzeit offen zuhalten sowie für eine Abstellmöglichkeit für die Fahrzeuge von K2 in der Nähe des Standplatzes zu sorgen. Durchfahrt (Breite x Höhe) gem. Mietvertrag, min. 2.5 x 4 Meter wenn nicht definiert.
Verzögerungen beim Auf-/Abbau verursacht durch K1 oder Dritte wird mit CHF 125.-/Std. (Pers.) berechnet.
Bei Abholung und /oder Betreuung/Bedienung der Anlage durch K1 ist diese bei Beendigung der Aktion, sauber, Trocken und in gereinigtem Zustand an K2 gemäss den vereinbarten Terminen zu retournieren bzw. zu übergeben.
Wird die Anlage von K1 retourniert ist unbedingt darauf zu achten dass:
• die Anlage komplett, inkl. dem mitgeliefertem Zubehör retourniert/bereitgestellt wird.
• die Anlage innen wie aussen vollständig trocken und gem. Anleitung//Instruktion, Tip-Top sauber gereinigt ist.
• die Anlage in der mitgelieferten Original-Verpackung inkl. Decken, Anleitungen etc. retourniert wird.
• die Anlage grundsätzlich so retourniert wird wie Sie diese gerne übernehmen!
Allfällige Reinigungs- /Trocknungsarbeiten u. allgem. Instandstellungsarbeiten welche durch K2 nachträglich noch auszuführen sind werden K1 gem. Aufwand mit CHF 125.- Std./Pers. in Rechnung gestellt. Die Kaution wird in diesem Fall von K2 zurückbehalten und gegebenenfalls mit den Instandstellungskosten verrechnet.
Der Mieter verpflichtet sich zur termingerechten Abholung bzw. Rückgabe der Mietgegenstände. Verspätete Rückgaben werden als weitere Mietzeit verrechnet, K2 bleibt es ausserdem vorbehalten, einen höheren Eigen-, Verzugs- oder Fremdschaden geltend zu machen.
Die Anlage darf nur am vereinbarten Datum benutzt werden. Weitergabe/Vermietung an Dritte ist strikte untersagt.
4. Stellplatz
Stromanschluss und Platzbedarf sind gem. Angaben im Mietvertrag durch K1 zu gewährleisten.
Der Aufstellplatz muss hart, eben, sauber und trocken sein, sowie wenn möglich überdacht.
Keinesfalls Kies/Schotter, Sand, oder feuchte Wiesen- und Weichbodenbelagplätze.
Die Anlagen sind mit einem kurzen Anschlusskabel/ Zuleitung ausgerüstet. Das verlegen des Elektrokabels zum Aufstellplatz ist Sache von K1. (zB. Aufhängen, Überführen, Kabelbrücken etc.)
Es obliegt K1, den Stromanschluss vor Aufbau der Anlage einzurichten und durch einen Fachmann kontrollieren zu lassen (Personenschutzsicherung über FI-Schalter ist zwingend) sowie die Bau- Gewerbe- und Feuerpolizeilichen Auflagen einzuhalten.
Die Anlage darf nur gem. Instruktion u./od. Bedienungsanleitung betrieben werden. Jegliche Schäden aus Zuwiderhandlung hat gänzlich und alleinig K1 zu tragen.
Es ist K1 strikte untersagt ohne vorherige Rücksprache mit K2, Reparaturen an Anlagen etc. vorzunehmen oder solche Dritten in Auftrag zu geben.
5. Bewilligungen
Eventuelle kantonale oder kommunale Bewilligungen zur Durchführung der Veranstaltung, (Spielerlaubnisse, Patente, SUISA, Versicherungen, zwingend beinhaltend die Mietobjekte etc.), sind von K1 zu besorgen und abzuschließen. Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten von K1.
K2 verfügt über sämtliche notwendigen Sicherheitsnachweise, Patente, Bewilligungen sowie Versicherungen für den Betrieb der angebotenen Anlagen sowie zur Ausübung des Gewerbes. (Schaustellerbewilligung)
6. Wetter
Das Wetterrisiko liegt vollumfänglich bei K1. Bei einsetzendem Niederschlag und starkem Wind dürfen die Anlagen im Freien keinesfalls betrieben werden. Diesen Falls muss der Betrieb unverzüglich eingestellt und die Anlage/n zusammengepackt oder für einen allfälligen Weiterbetrieb umplatziert werden.
Ist dies nicht möglich wird der Betrieb ersatzlos unter- oder abgebrochen.
Falls der Betrieb einzelner Anlagen bei Regen möglich ist, wird dies explizit im Mietvertrag erwähnt.
7. Sponsoring Werbung
Werbung kann von K1 frei gewählt werden. Es ist jedoch untersagt, klebende oder beschädigende Werbung etc. auf der Anlage anzubringen! Für das Entfernen oder Reparieren wird separat Rechnung nach Aufwand gestellt! Es wird durch K1, K2 ausdrücklich erlaubt an seinem Eigentum in vernünftigem Masse Werbung in eigener Sache sowie seiner allf. Sponsoren zu machen.
K2 ist berechtigt vor, während und nach der Veranstaltung Aufnahmen (Foto, Film) zu machen, resp. machen zu lassen und diese für eigene Zwecke (z.B. Werbung, Webseite etc.) einzusetzen. Dafür muss von K2 keine Entschädigung geleistet werden.
8. Manpower/ Anlagebetreuung durch K2
Die Betreuung durch K2 beschränkt sich auf den fachgerechten und sicheren Betrieb der zu betreuenden Anlage.
Grundsätzlich ist jede Art von Animation Sache von K1, ebenso das Betreuen von Wettbewerben, Zeitnahme, Erstellen von Zeitlisten u. allf. Inkasso etc. Abweichende Abmachungen werden im Mietvertrag vereinbart.
Es sind unseren Betreuer-/Fachpersonal pro Betriebsstunde mind. 1×10 Min. Pause/Betriebsunterbruch zu gewähren sowie zusätzlich pro ½ Einsatztag (< 5h) eine Essenszeit vor Ort, von mind. ½ Std., Ausserhalb des Spielplatzes. Verpflegung sowie alkoholfreie Getränke während der Veranstaltungszeit sind durch K1 genügend zur Verfügung zu stellen, resp. gehen zu dessen Lasten.
Jede begonnene Mehrstunde über die vereinbarte Betriebsdauer hinaus, wird mit CHF 125.-/Std. (Pers.) berechnet.
9. Haftung
Erfüllt K1 eine der in diesen AMB aufgeführten Voraussetzungen nicht und kann eine Anlage deshalb nicht gestellt werden, haftet K1 mit 100% des vereinbarten Mietpreises (inkl. Transport-, Spesen- und Personalkosten).
K1 haftet für Diebstahl und/oder Beschädigung an K2 gehörenden Anlagen, Transportmittel, Fahrzeugen, resp. aller zur Erfüllung des Vertrages notwendiger Infrastruktur, durch ihn oder Dritte, solange die Anlagen in seinem Verantwortungsbereich stehen (Mietdauer, auch über Nacht) und /oder bewegt werden.
K1 haftet für Schäden an einer Anlage, die wegen mangelnder Sorgfalt seitens K1 oder Dritten beim Transport, Aufstellen oder Betreiben verursacht werden.
K1 haftet für Schäden die durch fehlerhafte elektrische Installationen seitens K1 oder seinen Beauftragten verursacht werden.
Für allfällige Schäden an Personen und Anlage haftet vollumfänglich u. alleinig K1.
K1 verpflichtet sich zur Deckung allfälliger Personen- u. Sachschäden eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. K2 ist weder für Sach- noch Personenschäden haftbar.
K2 haftet jedoch für anlagebedingte Personenschäden, diese Versicherung ist im Mietpreis inbegriffen (entfällt bei Betrieb der Anlage durch K1).
K2 haftet nicht für anlagebedingte Schäden an Drittsachen. K1 hat die notwendigen Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen.
Kann ein geordneter Betrieb nicht gewährleistet werden, (Demos, mutwillige Störungen, im speziellen alkoholisierte Personen usw.) wird der Betrieb unverzüglich im Sinne der Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe eingestellt, ggf. die Anlage/n abgebaut (liegt gänzlich u. alleinig im Ermessen des Betreuungspersonals). Renitente- oder Personen in angetrunkenem Zustand sind durch K1 oder dessen Security wegzuweisen.
Kann eine Anlage aus einem bei K2 liegenden Grund nicht angeliefert/gestellt werden, fällt der Vertrag entschädigungs- und ersatzlos dahin. Unsere Geräte unterstehen intensiven Wartungs- und Unterhalts-Anforderungen und werden vor jedem Einsatz geprüft und getestet. Sollte trotz strenger Kontrollen vor oder nach der Auslieferung oder während dem Betrieb eine technische Störung den Einsatz unterbrechen oder gar verhindern, kann K2 in keiner Weise für allfällige Forderungen (auch nicht für entgangene Werbung, Gewinn, Verdienstausfall etc.) belangt werden. Der vereinbarte Mietpreis reduziert sich diesen falls nicht.
10. Vertragsrücktritt / Absagen / Verschiebungen
Seitens K1 ist schriftlich/per Fax/Mail etc. mitzuteilen. (Erhalt wird bestätigt). Diesen Falls schuldet K1 bis 7 Tage vor Anliefertag 50% des vereinbarten Mietpreises, bis 72 Std. vor Anliefertag 75% des vereinbarten Mietpreises, spätere Absage/Vertragsrücktritt hat die Zahlung des vereinbarten Mietpreis zu 100% zur Folge. Diese Zahlung hat in jedem Falle innert 10 Tagen zu erfolgen.
11. Rechtsstand
Es wurden keine mündlichen Vereinbarungen getroffen! Vereinbarter und ausschliesslicher Gerichtsstand über Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Sitz von K2, dieser kann jedoch K1 an dessen Sitz belangen. Es gelten in jedem Streitfall die hier vorgelegten AMB’s von K2 oder subsidiär das schweizerische Gesetz/Rechtsprechung gem. Obligationenrecht.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.